Satzung des Ortsverein

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Satzung des Ortsvereins Reken

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Gemeinde Reken.

2. Er führt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Reken". Sein Sitz ist Reken.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller / die Antragstellerin wohnt.

2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber / die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

5. Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so gehört es zu dem Ortsverein, in dessen Bereich es wohnt. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsver einsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

7. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.

§ 3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag, Delegierten zu Wahlkreiskonferenzen, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

§ 5

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Jahr einberufen werden.

2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Auf Antrag eines Fünftels der Ortsvereinsmitglieder ist die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.

5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: - dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau, - dem/der Kassierer/in - dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied, - dem/der Schriftführer/in, - einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.

§ 7 Wahl

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt: - die oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzende, davon eine Frau, - der/die Kassierer/in, - der/die Schriftführer/in, - die weiteren Mitglieder.

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.

§ 8 Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren / Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Westliches Westfalen und der Satzung des Unterbezirks Borken in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 Diese Satzung tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft.

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