Satzung SPD Fraktion Reken

Statut der SPD-Ratsfraktion Reken

§ 1
Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion

(1)
Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Gemeinde Reken bilden die SPD-Fraktion, sie haben volles Stimmrecht.

(2)
Die Fraktion kann weitere Ratsmitglieder, die sich den Grundsätzen sozialdemokratischer Kommunalpolitik verpflichtet fühlen, durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss aufnehmen.

(3)
Darüber hinaus kann die Fraktion Ratsmitglieder als Hospitanten aufnehmen; bei der Feststellung der Mindeststärke der Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.

(4)
Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Rat der Gemeinde Reken und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieses Statuts. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in Abstimmung mit der örtlichen Partei beschlossen.

(5)
An den Fraktionssitzungen können mit beratender Stimme teilnehmen
- die der SPD angehörenden sachkundigen Bürger/innen
- der/die Vorsitzende des Ortsvereins der SPD
- die im Gemeindegebiet wohnenden sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages, Landtages und Kreistages

als Zuhörer
- alle im Gemeindegebiet wohnenden Parteimitglieder der SPD.

(6)
Die Fraktion kann den sachkundigen Bürgern/innen für Sachentscheidungen im Bereich ihrer Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht einräumen.

(7)
Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluss der Fraktion beratend hinzugezogen werden. Über eine regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entscheidet die Fraktion.

(8)
Die Absätze 6 und 7 finden in Bezug auf Personen, die nicht sachkundige Bürger/innen bzw. Einwohner/innen oder Verwaltungsbedienstete sind, keine Anwendung bei der Behandlung vertraulicher Angelegenheiten im Sinne des § 30 GO NW.

§ 2
Der/Die Vorsitzende

(1)
Der/die Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.

(2)
Der/die Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.

§ 3
Pflichten der Fraktionsmitglieder

(1)
Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es den Fraktionsvorsitzenden hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

(2)
Bei Angelegenheiten von wesentlicher politischer Bedeutung sind Fraktionsmitglieder in erhöhtem Maß gehalten, dem Mehrheitsbeschluss der Fraktion zu folgen.

(3)
Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, ihrer Arbeitskreise, des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die sachkundigen Bürger mit Ausnahme der Ratssitzungen. Eine Verhinderung ist dem/der Fraktionsvorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.

§ 4
Arbeitskreise

Für die Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Ausschusssitzungen können Arbeitskreise gebildet werden.

§ 5
Einberufung der Fraktionssitzungen

(1)
Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der/die Vorsitzende des Ortsvereins der SPD ein. Sie muss spätestens eine Woche nach der Kommunalwahl stattfinden.

(2)
Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Ratssitzung. Der/die Vorsitzende lädt nach Bedarf zur weiteren Sitzung ein. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss der/die Vorsitzende umgehend eine Fraktionssitzung einberufen.

(3)
Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt schriftlich - z.B. in Form einer Terminübersicht - oder ausnahmsweise mündlich. In Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf drei volle Tage abgekürzt werden.

§ 6
Tagesordnung

Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der/die Vorsitzende Vorschläge einzelner Fraktionsmitglieder. Die Tagesordnung wird im Übrigen durch die Tagesordnungspunkte der Rats- und Ausschusssitzungen bestimmt.

§ 7
Beschlussfähigkeit

Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.

§ 8
Abstimmungen

(1)
Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Statut nichts anderes geregelt ist.

(2)
Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

(3)
Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim gewählt werden.

§ 9
Protokoll

(1)
Über das Ergebnis von bedeutsamen Abstimmungen in der Fraktion wird Protokoll geführt.

(2)
Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Der/die Schriftführer/in nimmt sie als Anlage zur Urschrift des Protokolls.

§ 10
Ausschluss aus der Fraktion

(1)
Die Fraktion kann ein Mitglied, welches in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder gefassten Beschluss ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.

(2)
Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder - einschließlich des Auszuschließenden - ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind, der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist. Dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu seiner Verteidigung zu gewähren.

§ 11
Finanzangelegenheiten

(1)
Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Kassierer bis zu einem Betrag von 150?. Darüber hinaus entscheidet die Fraktion.

(2)
Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion.

§ 12
Annahme und Änderung des Statuts

(1)
Das Statut wird mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

(2)
Eine Änderung dieses Statuts ist nur möglich, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion der Änderung zustimmen. Die Änderung des Statuts tritt erst in der folgenden Fraktionssitzung in Kraft.

NRWSPD: UNSER LAND VON MORGEN

 

Mitglied werden

Ortsgespräch September 2020

GEMEINSAM

MITEINANDER

WebsoziInfo-News

17.04.2024 18:16 Rolf Mützenich zur China-Reise des Bundeskanzlers
China-Reise des Bundeskanzlers: Wichtige Impulse für eine gemeinsame Diplomatie Rolf Mützenich, Fraktionsvorsitzender: Erneut hat ein direktes Gespräch des Bundeskanzlers mit Präsident Xi wichtige Impulse für eine gemeinsame Diplomatie im Krieg in der Ukraine geben können. Nicht umsonst ist die Reise des Bundeskanzlers vom ukrainischen Präsidenten Selenskyj sehr positiv bewertet worden. „Erneut hat ein direktes Gespräch… Rolf Mützenich zur China-Reise des Bundeskanzlers weiterlesen

Ein Service von websozis.info