Zusätzliche Aufwandsentschädigungen Ausschussvorsitzende

Beschlussvorschlag: Von der im Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung unter § 46 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Ausschüssen des Rates in der Gemeinde Reken werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende Ausschüsse ausgenommen: 1) Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss 2) Rechnungsprüfungsausschuss Die Hauptsatzung ist durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung zu ändern.

Begründung: Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 wurde § 46 der GO NRW (Aufwandsentschädigung) u.a. dahingehend ergänzt, dass neben der Entschädigung die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, Vorsitzende von Ausschüssen des Rates, mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses (§ 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW), eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese Rechtsverordnung wurde zwischenzeitlich erlassen und ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse der Gemeinde Reken beträgt z.Zt. monatlich 211,90 €. Allerdings ist die Anzahl der Sitzungen der verschiedenen Aus-schüsse in einer Wahlperiode und damit einhergehend die zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden unterschiedlich. Deshalb erhalten zunächst Vorsitzende von Wahlprüfungsausschüssen keine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

Keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten auch Hauptverwaltungsbeamte, die den Vorsitz in einem Ausschuss führen, denn § 46 GO NRW knüpft an § 45 GO NRW an, der ausschließlich die Entschädigung der ehrenamtlichen Ratsmitglieder regelt. Dies gilt etwa für den Vorsitz im Hauptausschuss nach § 57 Absatz 3 Satz 1 GO NRW oder den Vorsitz im Wahlausschuss nach § 2 Absatz 3 Satz 1 KWahlG. Nach § 46 Satz 2 GO NRW „kann“ der Gemeinderat darüber entscheiden, ob weitere Ausschüsse (bzw. deren Vorsitzenden) vor der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung ausgenommen werden sollen.

Die Ausschüsse, die von der gesetzlichen Regelung ausgenommen werden sollen, müssen explizit in der neuen Regelung der Hauptsatzung aufgezählt werden. Der Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit einer zusätzlichen Aufwands-entschädigung für Ausschussvorsitzenden mit dem erhöhten Arbeitsaufwand der Ausschussvorsitzenden in den Räten.

Bei der Entscheidung über die auszunehmenden Ausschüsse ist der Gemeinderat allerdings nicht frei, sondern hat diese Entscheidung wie alle anderen Entscheidungen auch nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Eine solche Rechtfertigung für eine satzungsrechtliche Ausnahmeregelung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der auszunehmende Ausschuss mit Blick auf seine geringe Tagungshäufigkeit und der damit verbundenen zeitlich nur geringen Belastung des Ausschussvorsitzenden dem gesetzlich ausgeschlossenen Wahlprüfungsausschuss vergleichbar ist.

Dies schließt eine Rechtfertigung aber auch in solchen Fällen nicht aus, in denen der auszunehmende Ausschuss zwar häufiger tagt als der Wahlprüfungsausschuss, aber im Vergleich zu den übrigen Ausschüssen immer noch eine geringere Sitzungshäufigkeit mit sich bringt und die Anzahl der Sitzungen auf eine nur geringe zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden schließen lässt, die die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nicht geboten erscheinen lässt.

Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass der auszunehmende Ausschuss eine gleich geringe Sitzungshäufigkeit wie der Wahlprüfungsausschuss hat.

Dieser erhöhte Arbeitsaufwand ist für die SPD Fraktion insbesondere im Vergleich zu dem Planungsausschuss, welcher eine deutlich höhere Sitzungshäufigkeit als die zuvor genannten Ausschüsse aufweist, bei folgenden Ausschüssen nicht gegeben:

  • Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss 
  •  Rechnungsprüfungsausschuss 

Jedes Ratsmitglied, wie auch der Ausschussvorsitzende, bereitet sich auf eine Sitzung vor. Mit den Vorsitzenden stimmt der Bürgermeister die Tagesordnung ab. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Moderation der Sitzungen sowie die Unterzeichnung der Niederschrift. Diese Aufgaben der Ausschussvorsitzenden bei den genannten Ausschüssen rechtfertigen mit Blick auf die Sitzungshäufigkeit beim Planungsausschuss keine zusätzliche  Entschädigung.

Insbesondere die Vorbereitungen für den Rechnungsprüfungs-ausschuss werden weit überwiegend von der Verwaltung geleistet, so dass sich die Aufgaben des Vorsitzenden dieses Ausschusses im Wesentlichen auf eine moderierende Rolle während der Sitzung reduzieren lassen.

Nicht anders verhält es sich mit dem Schul-, Jugend-, Kulturund Sportausschuss. Den Bürgerinnen und Bürgern ist nicht zu vermitteln, dass Vorsitzende eines Ausschusses für eine bis maximal 4 Sitzungen im Jahr eine zusätzlich Aufwandsent-schädigung von 12 x 211,90 €, entspricht 2.542,80 € im Jahr, erhalten.

Bei Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung an die Vorsitzenden der 2 Ausschüsse würde das in der Gemeinde Reken zu einem zusätzlichen jährlichen Aufwand in Höhe von 5085,60 Euro, der über Steuern zu finanzieren ist, führen.

Mit einem entsprechenden positiven Ratsbeschuss über den SPD Antrag trifft der Gemeinderat eine ausgewogene Entscheidung zur Umsetzung der landesgesetzlichen Vorgaben bei der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung.

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